Satzung in Schriftform
Geschichtsverein Nickenich e. V.
S a t z u n g
Ausgabe A
Änderungs-Status
Ausgabe |
|
Datum |
A |
Grundausgabe |
17.06.14 |
S a t z u n g
Diese Satzung besteht aus 8 DIN A4 Seiten inkl. Deckblatt und Änderungs-Status
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Geschichtsverein Nickenich“.
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Der Sitz des Vereins ist Nickenich
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen werden.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein dient der Förderung und der Erforschung von Kunst, Kultur und Heimatgeschichte in Nickenich und Umgebung sowie der Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und des Geschichtsverständnisses in der Bevölkerung und der finanziellen oder ideellen Hilfestellung bei der Erhaltung von Kunst- und Kulturdenkmälern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Ausstellungen, Fachvorträge, geschichtliche Forschungsvorhaben und Veröffentlichungen zur Orts- und Heimatgeschichte und die Betreuung, Einrichtung und/oder Pflege von gemeindeeigenen Archiven, Museen, Kunstsammlungen und sonstiger Kulturgüter
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
a) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen, juristischen Personen oder Firmen des In-
und Auslandes erworben werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein führt als Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit den Zielen und Aufgaben des Geschichtsvereins bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds oder bei Auflösug von Firmen / Personenvereinigungen und juristischen Personen
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(4) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Verein zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederver - sammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(5) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin durch schriftliche Benachrichtigung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem Versammlungsleiter geleitet und ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem schriftlich begründeten Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
(6) Auf Vorstandsbeschluss ist innerhalb einer achtwöchigen Frist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
f) die Wahl der Kassenprüfer, die alle 3 Jahre zu wählen sind,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung für die
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu bringen.
§ 11 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) 2 Beisitzern
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassierer und der Schriftführer.
Jeder ist allein-vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassierer und der Schriftführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
(3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(5) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlich erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Kassenwesen
(1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(3) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 13 Förderer
Förderer des Vereins können Einzelpersonen, Vereine, Firmen, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, die die Ziele des Vereins durch außerordentliche Zuwendungen unterstützen.
Die Förderer des Vereins werden zu allen Veranstaltungen als Ehrengäste eingeladen.
§ 14 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird.
In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Nickenich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 17. Juni 2014 in Kraft.
Von dieser Satzung wurden fünf Originale erstellt.
Verteiler:
Ausfertigung Amtsgericht Koblenz
Ausfertigung Finanzamt Mayen
Ausfertigung Verein
Ausfertigung Verein
Ausfertigung Verein
Nickenich, 17. 06. 2014
Heinrich Funk 1.Vorsitzender
Hans – Egon Schwarz Stellvertr. Vorsitzender
Gottfried Busch Stellvertr. Vorsitzender
Martin Roggatz Kassierer
Burkhardt Weber Schiftführer
Hildegard Funk Beisitzer